§ 3 – Abschlusszahlungen für 2016

FINAUSGLG2016DV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg  7 852 040,77 Euro
von Bayern 68 964 845,31 Euro
von Hessen 87 358 600,10 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern  5 813 354,10 Euro
von Nordrhein-Westfalen 80 260 483,87 Euro
von Sachsen 13 128 851,20 Euro
von Sachsen-Anhalt 15 874 860,10 Euro
von Thüringen 28 798 030,68 Euro,
2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Berlin 159 780 565,98 Euro
an Brandenburg   8 502 392,94 Euro
an Bremen  19 858 152,19 Euro
an Hamburg  14 195 818,76 Euro
an Niedersachsen  40 539 614,44 Euro
an Rheinland-Pfalz   8 466 803,35 Euro
an das Saarland   7 490 496,60 Euro
an Schleswig-Holstein  49 217 221,88 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FINAUSGLG2016DV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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