§ 13 – Deckung der Kosten der Aufsicht

FINDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2)Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des folgenden Haushaltsjahres.
(3)Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 8 C 20/10

    1. Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen stellen umlagefähige Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 FinDAG, § 5 Satz 1 FinDAGKostV dar, die von den beaufsichtigten Unternehmen und Instituten zu tragen sind. 2. Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auch hinsichtlich der Ausgaben für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen mit den Zulässigkeitsanforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 FINDAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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