§ 4d – Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
FINDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 10 C 20/19ECLI:DE:BVerwG:2019:301019U10C20.19.0
Das von § 9 Abs. 1 KWG geschützte aufsichtsrechtliche Geheimnis der Finanzaufsichtsbehörden erfasst auch Informationen, die der Behörde von Dritten in der Erwartung vertraulicher Behandlung übermittelt werden.
- BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 10 C 21/19ECLI:DE:BVerwG:2019:301019U10C21.19.0
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