§ 5 – Organe, Satzung
FINDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.07.2016 – 7 C 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280716U7C3.15.0
Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG umfasst auch eine Regelung in einer Rechtsverordnung.
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