Anlage 3 – (zu § 18)

FINDPRV · Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2359)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zu Teil A der Prüfung: a)die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
b)die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,
c)die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
2.zu Teil B der Prüfung: a)die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
b)die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,
c)die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
3.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.die Gesamtnote in Worten,
6.Befreiungen nach § 15,
7.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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