FINSTABDEV · Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz
(1)Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten gemäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.
(2)Personenbezogene Daten dürfen von den Mitteilungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank innerhalb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufenden Datenanforderung in anonymisierter Form in die nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen.
(3)Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten sowie der Form und des Formats der Datenübermittlung kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rundschreiben veröffentlichen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FINSTABDEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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