§ 1 – Sachkundeprüfung

FINVERMV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

(1)Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung: 1.fachliche Grundlagen: a)rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
b)steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
c)offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
d)geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e)Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
2.Kundenberatung: a)Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
b)Lösungsmöglichkeiten,
c)Produktdarstellung und Information.
(2)Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FINVERMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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