§ 12a – Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

FINVERMV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, 1.ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2.ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12a FINVERMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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