§ 17 – Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
FINVERMV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 FINVERMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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