Art. 2

FISCHDNKVTRG · Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde

Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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