§ 7 – Außenverkehr

FISCHETIKETTG · Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FISCHETIKETTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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