Art. 3

FISCHNAT_BKG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik

Die Vorschriften der Anlage II des Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung, die auf Grund von Artikel 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sind auch auf den Seeschiffahrtstraßen im Sinne des § 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), sowie in den Häfen anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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