§ 36 – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623

FISCHRDV_1998 · Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
2.entgegen Artikel 8 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 FISCHRDV_1998 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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