§ 6 – Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001

FISCHRDV_1998 · Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,
2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,
3.entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder
4.entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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