§ 12 – Inverkehrbringen

FISCHSEUCHV_2008 · Fischseuchenverordnung

(1)Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.
(2)Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 FISCHSEUCHV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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