§ 23 – Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche

FISCHSEUCHV_2008 · Fischseuchenverordnung

(1)Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, 1.aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder
2.in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,
die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
(2)Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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