§ 6 – Anzeigepflicht gegenüber der Landesstelle

FISCHVERG_NSTV · Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

(1)Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen: 1.Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigengewicht,
2.Ort und Zeit der Klassifizierung,
3.Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,
4.Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeugnisse angeboten worden sind,
5.Lagerort der Erzeugnisse,
6.Art der vorgesehenen Verwendung,
7.Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Verwendung.
Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.
(2)Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 FISCHVERG_NSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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