Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
FKAG · 33 Normen
- § 1Zuständigkeit und Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 4Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
- § 5Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
- § 6Ermittlung eines Finanzkonglomerats
- § 7Zugehörigkeit zur Finanzbranche
- § 8Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- § 9Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- § 10Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
- § 11Feststellung eines Finanzkonglomerats
- § 12Übergeordnetes Unternehmen
- § 13Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
- § 14Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
- § 15Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
- § 16Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
- § 17Eigenmittelausstattung
- § 18Berechnung der Eigenmittel
- § 19Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
- § 20Festsetzung von Korrekturposten
- § 21Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
- § 22Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
- § 23Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
- § 24Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
- § 25Besondere organisatorische Pflichten
- § 26Prognoserechnungen
- § 27Begründung von Unternehmensbeziehungen
- § 28Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 29Auskünfte und Prüfungen
- § 30Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 31Sofortige Vollziehbarkeit
- § 32Bußgeldvorschriften
- § 33Übergangsvorschriften zu § 23
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