§ 3 – Ausbildungsberufsbild

FKERAMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen,
7.Produktionsablauf in der Feinkeramik,
8.Formen von Figurenteilen,
9.Gießen von Figurenteilen,
10.Retuschieren von Figurenteilen,
11.Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren,
12.Belegarbeiten,
13.Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand,
14.Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FKERAMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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