§ 3 – Ausbildungsberufsbild

FKRFBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.Umweltschutz;
5.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
5.1Arbeitsorganisation,
5.2Informations- und Kommunikationssysteme;
6.Qualitätsmanagement;
7.Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:
7.1Verkehrsmarkt,
7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;
8.Marketing und Vertrieb:
8.1Marketing,
8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,
8.3Produktpolitik,
8.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,
8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;
9.Umgang mit Kunden:
9.1Kundenorientierte Kommunikation,
9.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
9.3Beschwerdemanagement,
9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;
10.Kaufmännische Betriebsführung:
10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,
10.2Geschäftsvorgänge,
10.3Beschaffung;
11.Planung und Disposition:
11.1Fahr- und Betriebsplanung,
11.2Disposition des Fahrbetriebes;
12.Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:
12.1Fahrzeugtechnik,
12.2Verkehrsanlagen;
13.Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:
13.1Fahrdynamik,
13.2Kundenorientiertes Fahren;
14.Rechtsvorschriften im Verkehr;
15.Einweisung in den Fahrbetrieb:
15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,
15.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;
16.Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:
16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,
16.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;
17.Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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