§ 14

FLAGGRG · Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

(1)Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2)§ 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 FLAGGRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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