§ 6

FLAGGRG · Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

(1)Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche a)die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
b)die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.
(2)Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-786/19 – The North of England P & I Association Ltd. gegen Bundeszentralamt für SteuernECLI:EU:C:2021:276

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Zweite Richtlinie 88/357/EWG – Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich – Richtlinie 92/49/EWG – Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 – Steuer auf Versicherungsprämien – Begriff ‚Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist‘ – Fahrzeuge aller Art – Begriff ‚Zulassungsmitgliedstaat‘ – Versicherung von Seeschiffen – In das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragene Schiffe, die jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen

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