§ 5 – Ausbildungsberufsbild

FLECHTWAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
8.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
9.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10.Herstellen von Flechtwerken,
11.Behandeln von Oberflächen,
12.Durchführen von Präsentationen,
13.Lagern und Ausliefern von Produkten,
14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
15.Kundenorientierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FLECHTWAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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