§ 4 – Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen
FLERWV · Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 117/10
Die vorrangige Berechtigung eines Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG in der Fassung vom 13. Juli 2004 ist von der Privatisierungsstelle auch dann zu berücksichtigen, wenn der Bescheid über die Ausgleichsleistung erst nach dem in den Ausschreibungsbedingungen genannten Schlusstermin ergangen ist .
- 1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen. 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen. 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.
- BGH, Urt. v. 05.11.2010 – V ZR 102/09
1. Bewerben sich mehrere Altberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um den Erwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG, ist die Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsleistung- oder Entschädigungsansprüche bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV zwar zu berücksichtigen; eine Reduzierung des Ermessens der Privatisierungsstelle zugunsten des Bewerbers mit den höheren Ansprüchen kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2009, V ZR 72/08, NJW-RR 2010, 10) . 2. Erweist sich eine nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV getroffene Ermessensentscheidung als fehlerhaft, kann die Privatisierungsstelle während des von einem unterlegenen Bewerber betriebenen Klageverfahrens ihr Ermessen erneut ausüben. Ist diese Ausübung ermessensfehlerfrei und sind an dem Klageverfahren alle Bewerber beteiligt, an die der Verkauf der Waldflächen ernsthaft in Betracht kommt, ist sie der Entscheidung über die Klage(n) zugrunde zu legen .
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