§ 2 – Klassifizierung

FLG · Fleischgesetz

(1)Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von 1.der zuständigen Behörde oder
2.einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.
(2)Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 FLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.