§ 5 – Ausnahmen

FLGDV_1 · Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

(1)Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.
(2)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FLGDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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