§ 12 – Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

FLGDV_2 · Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

(1)Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2.
(2)Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 FLGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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