§ 14 – Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung

FLGLASTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(1)Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
2.Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
3.Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
4.Zeichnungen auszuwerten,
5.Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
6.die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 FLGLASTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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