§ 15 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

FLORISTAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen floraler Werkstücke“ mit 20 Prozent,
2.„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ mit 40 Prozent,
3.„Angewandte Technologie“ mit 15 Prozent,
4.„Warenwirtschaft“ mit 15 Prozent
sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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