§ 29

FLRV · Flaggenrechtsverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 FLRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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