§ 13 – Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr

FLUGFUNKV_2008 · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(1)Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt: 1.das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
2.das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.
(2)Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3)Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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