§ 6 – Zulassung zur Prüfung

FLUGFUNKV_2008 · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn 1.die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2.die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3.die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.
(2)Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 FLUGFUNKV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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