Anlage 2 – (zu § 18)

FLUGFUNKV_2008 · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 2 3
lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)zum Erwerb des BZF II
80
b)zum Erwerb des BZF I
95
c)zum Erwerb des BZF E
85
2 Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
a)zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie
56
b)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis
63
c)zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis
71
d)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
75
e)zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis
83
f)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis
66
g)zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis
73
3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
80
b)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II
91
c)zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
86
d)zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
86
4 Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) 81
5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14
a)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
35
b)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)
35
c)Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
47
d)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung
43
e)Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung
82
6 Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung 86
7 beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23
9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20
10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 35

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 FLUGFUNKV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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