§ 3

FLUL_RMM_V_1996 · Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

(1)Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2)Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FLUL_RMM_V_1996 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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