§ 1

FLUL_RMRAMSTV · Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Ramstein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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