Art. 5 – Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

FLUL_RMSCHUTZVERBG · Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 FLUL_RMSCHUTZVERBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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