§ 1
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 03.09.2025 – 13 C 4/24.F
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.06.2025 – 13 B 105/25.F
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 22/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B22.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B21.18.0
- Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält wegen seinem gegenüber dem Flurbereinigungsgesetz begrenzten Zweck keine Norm zu einer umfassenden Gestaltung des Verfahrensgebietes.
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält wegen seinem gegenüber dem Flurbereinigungsgesetz begrenzten Zweck keine Norm zu einer umfassenden Gestaltung des Verfahrensgebietes.
- BVerwG, Urt. v. 13.04.2011 – 9 C 1/10
1. Führen Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel, so kann er unter den in Betracht kommenden Rechtsmitteln auswählen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213 <216>). 2. Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt ebenso wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist. 3. Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. 4. Die dauerhafte rechtliche Absicherung eines faktisch zur Erschließung von Grundstücken im Verfahrensgebiet genutzten Weges ist nur dann ein zulässiger Zweck der vereinfachten Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nicht anderweitig ausreichend erschlossen sind. 5. Dem Erfordernis primärer Privatnützigkeit entspricht eine vereinfachte Flurbereinigung nicht schon dann, wenn sie dem Interesse der Nutzer von Grundstücken außerhalb des Verfahrensgebiets dient; sie muss vielmehr privatnützig gerade bezogen auf diejenigen Eigentumspositionen sein, die Regelungsobjekt der Flurbereinigung sind.
- BVerwG, Urt. v. 13.04.2011 – 9 C 2/10
- Die Zersplittung des Grundbesitzes und seine ungünstige Formung kann die Anordnung einer Flurbereinigung rechtfertigen. Detaillierte Erhebungen zu einzelnen Missständen bedarf es hierfür nicht.
Die Zersplittung des Grundbesitzes und seine ungünstige Formung kann die Anordnung einer Flurbereinigung rechtfertigen. Detaillierte Erhebungen zu einzelnen Missständen bedarf es hierfür nicht.
- 1. Die Kombination von Unternehmens- und Regelflurbereinigung in einem Verfahren verlangt eine parzellenscharfe Abgrenzung der jeweiligen Verfahrensbereiche. Auch für die Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet gilt der Grundsatz, dass Grundstücke nur im Ganzen beigezogen werden können. 2. Die auf einer Gebietskarte im Maßstab 1: 6000 mittels Strichzeichnung vorgenommene Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet ist nicht genügend bestimmt. Das gilt um so mehr, wenn eine ergänzende grafische Ermittlung der jeweiligen Teilflächen erhebliche Schwankungen der Einzelschätzungen ergeben hat (hier: über 20%). 3. Die Herausnahme trassenrelevanter Flächen der Ortslage aus dem Unternehmensverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Flächen dem Unternehmensträger im Regelflurbereinigungsverfahren zugeteilt werden.
1. Die Kombination von Unternehmens- und Regelflurbereinigung in einem Verfahren verlangt eine parzellenscharfe Abgrenzung der jeweiligen Verfahrensbereiche. Auch für die Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet gilt der Grundsatz, dass Grundstücke nur im Ganzen beigezogen werden können. 2. Die auf einer Gebietskarte im Maßstab 1: 6000 mittels Strichzeichnung vorgenommene Abgrenzung von Unternehmens- und Regelflurbereinigungsgebiet ist nicht genügend bestimmt. Das gilt um so mehr, wenn eine ergänzende grafische Ermittlung der jeweiligen Teilflächen erhebliche Schwankungen der Einzelschätzungen ergeben hat (hier: über 20%). 3. Die Herausnahme trassenrelevanter Flächen der Ortslage aus dem Unternehmensverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Flächen dem Unternehmensträger im Regelflurbereinigungsverfahren zugeteilt werden.
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