§ 106
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.04.2011 – 9 C 1/10
1. Führen Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel, so kann er unter den in Betracht kommenden Rechtsmitteln auswählen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213 <216>). 2. Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt ebenso wie die Anordnung der Regelflurbereinigung voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist. 3. Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. 4. Die dauerhafte rechtliche Absicherung eines faktisch zur Erschließung von Grundstücken im Verfahrensgebiet genutzten Weges ist nur dann ein zulässiger Zweck der vereinfachten Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nicht anderweitig ausreichend erschlossen sind. 5. Dem Erfordernis primärer Privatnützigkeit entspricht eine vereinfachte Flurbereinigung nicht schon dann, wenn sie dem Interesse der Nutzer von Grundstücken außerhalb des Verfahrensgebiets dient; sie muss vielmehr privatnützig gerade bezogen auf diejenigen Eigentumspositionen sein, die Regelungsobjekt der Flurbereinigung sind.
- BVerwG, Urt. v. 13.04.2011 – 9 C 2/10
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