§ 119

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

(1)Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen: 1.für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
(2)Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3)Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4)Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.07.2017 – 9 C 12/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040717U9C12.16.0

    1. Der Vergütungsanspruch eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren findet seine Rechtsgrundlage abschließend in § 119 Abs. 3 FlurbG. 2. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung sind die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit. 3. Wegen der sachlichen Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft kommen die auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Stundensätze als Orientierungshilfe für eine angemessene Vertretervergütung in Betracht. Bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter sind dabei auch die Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 – 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B9B62.15.0

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