§ 139
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Gegen den Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist in einem durch Urteil entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (wie BayVGH, Beschl. v. 23. August 2013 - 9 C 13.1739 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - 3 ZB 09.1284 -, juris Rn. 5; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 5).
Gegen den Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist in einem durch Urteil entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen (wie BayVGH, Beschl. v. 23. August 2013 - 9 C 13.1739 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - 3 ZB 09.1284 -, juris Rn. 5; a. A. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 5).
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 50/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B50.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 48/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B48.20.0
1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. 2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt. 3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. 4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 20/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B20.18.0
1. Ob eine Flurbereinigung erforderlich und das Interesse der Beteiligten am Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses gegeben ist (§ 4 FlurbG), unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Gericht. 2. Über die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entscheidet die Behörde unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Ermessen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, sondern auf diejenigen im gesamten Verfahrensgebiet (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung). 3. Der Streit darüber, ob es der Einbeziehung bestimmter Grundstücke bedarf, um den Gesamterfolg des Verfahrens zu sichern, ist grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss zu klären.
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 22/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B22.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B21.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 – 9 B 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:210219B9B28.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 9 B 64/15ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B9B64.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.10.2011 – 9 B 15/11
- BVerwG, Beschl. v. 04.11.2010 – 9 B 85/09
1. In Flurbereinigungsverfahren gelten wegen der besonderen fachkundigen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) bei der Ablehnung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. 2. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur entsprechend den bei Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens geltenden Maßstäben in Betracht. Danach ist ein Aufklärungsmangel nur dann gegeben, wenn die Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde.
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