§ 26a

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

(1)Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2)Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3)Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4)Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.
(5)Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 15.04.2016 – 7 C 13/14.F
  • BVerwG, Beschl. v. 04.02.2016 – 9 B 58/15ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B9B58.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 9 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C12.14.0

    1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG) für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. 2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG <juris: LAnpG>, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus. 4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. 5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG.

  • BGH, Urt. v. 10.10.2013 – III ZR 23/12

    Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.

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