§ 47

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

(1)Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2)Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3)Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2024 – 8 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050624U8C2.23.0

    Erfüllt die Flurbereinigungsbehörde die Abfindungsansprüche der Teilnehmer mit Grundstücken, die sie aufgrund einer Neuvermessung des Flurbereinigungsgebiets gebildet hat, ist sie an die Ergebnisse der Wertermittlung für die Einlagegrundstücke nicht gebunden.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2010 – 9 B 41/10
  • BFH, Urt. v. 01.07.2010 – IV R 7/08

    NV: Wegen des im Flurbereinigungsverfahren geltenden Surrogationsprinzips kann die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken nicht als Grundstückserwerb angesehen werden. Mangels Anschaffung kommt eine Rücklagenübertragung auf die Abfindungsgrundstücke nicht in Betracht.

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