§ 52

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

(1)Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
(2)Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
(3)Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 12.10.2022 – II R 7/20ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR7.20.0

    1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar. 2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung. 3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 20.11.2020 – 7 C 21/17.F
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 41/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B41.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B42.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 45/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B45.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 44/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B44.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 43/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B43.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 40/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B40.19.0

    1. Auch nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 60 FlurbG bedürfen der Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG. 2. Die Änderung der Abfindung eines Teilnehmers bedarf für ihre Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 <275>).

  • BGH, Urt. v. 28.11.2014 – LwZR 6/13

    Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.

  • BFH, Urt. v. 22.10.2014 – II R 10/14

    1. Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt. 2. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.

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