§ 87
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 07.12.2023 – 9 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:071223U9C1.23.0
1. Mit der Durchführung des Plans im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW kann auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. 2. Ein verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke stellt auch dann einen Beginn der Plandurchführung dar, wenn der Vorhabenträger die Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erwirbt.
- BVerwG, Urt. v. 21.11.2023 – 9 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:211123U9A11.21.0
1. Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). 2. Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig.
- BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 B 33/22ECLI:DE:BVerwG:2023:170523B9B33.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.06.2022 – 8 B 4/22ECLI:DE:BVerwG:2022:300622B8B4.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.10.2021 – 9 B 14/21ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B9B14.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.08.2020 – 9 B 26/19ECLI:DE:BVerwG:2020:260820B9B26.19.0
1. Der Beschluss über die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens wird nicht durch bloßen Zeitablauf unwirksam. 2. Zur (teilweisen) Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG.
- BVerwG, Urt. v. 02.07.2020 – 9 A 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A8.19.0
1. Ein Eigentümer, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung liegt, kann befugt sein, gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. 2. Zu Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage eines Flurbereinigungsbetroffenen, wenn die Unternehmensflurbereinigung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wird.
- BVerwG, Beschl. v. 23.07.2019 – 9 B 27/18ECLI:DE:BVerwG:2019:230719B9B27.18.0
Zugunsten eines einzelnen Vorhabens kann unter Umständen die Einleitung mehrerer getrennter Unternehmensflurbereinigungsverfahren gerechtfertigt sein.
- BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 – 9 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2017:010617U9C4.16.0
1. Der Antrag der Enteignungsbehörde auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann schon vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gestellt werden. 2. Ob eine Enteignung aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zulässig ist, hat zunächst die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies erfasst auch und gerade die Frage, ob der Vorhabenträger für das von ihm konkret beantragte Vorhaben zuständig ist. 3. Diese Feststellung hat nur interne Wirkung. Erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde nach § 87 FlurbG ergeht eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht. 4. Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Vorhabenträgers darf sich die Flurbereinigungsbehörde auf eine Evidenzkontrolle beschränken.
- BVerwG, Beschl. v. 10.03.2016 – 9 B 1/16, 9 B 1/16 (9 C 4/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B9B1.16.0
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