§ 4 – Aufbereitung der Ergebnisse

FLUSTATV · Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

(1)Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.
(2)Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung 1.dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und
2.den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FLUSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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