Art. 1 – Stiftung

FLUTHILFEMEDERL_2013 · Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“

Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe Ende Mai und im Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige der Bundespolizei und der Bundeswehr sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr gemeinsam die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 FLUTHILFEMEDERL_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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