Art. 5 – Verfahren

FLUTHILFEMEDERL_2013 · Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“

(1)Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben 1.Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2.Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)
3.Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.
(2)Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.
(3)Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 FLUTHILFEMEDERL_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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