§ 5 – Ausbildungsberufsbild

FMONTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8.Durchführen von Messungen,
9.Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,
10.Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,
11.Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,
12.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
13.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,
14.Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,
15.Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,
16.Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,
17.Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,
18.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,
19.Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,
20.Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,
21.Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
22.Instandhalten und Sanieren von Fassaden,
23.Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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