§ 26c – Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

FMSTFG · Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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