§ 30 – Rechtsweg

FMSTFG · Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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